Grundlagen zur…

… Schiedsabrede

Das im Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 verankerte Rechtsstaatsgebot beinhaltet auch die fortwährende Garantie von Rechtschutz durch die Gerichte. Dieser erstreckt sich auch auf bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten (BVerfGE 54,291). Für solche zivilrechtliche Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Möglichkeit, bei Streitigkeiten die Gerichte anzurufen, kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Ein Betroffener kann lediglich im Einzelfall auf den Gang zum Gericht verzichten. Anstelle der ordentlichen Gerichte kann jedoch vertraglich die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart werden. Eine solche Schiedsvereinbarung kann als selbstständige Schiedsabrede oder als Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Schiedsvereinbarung muss ausdrücklich geschlossen werden. Solange kein Verbraucher beteiligt ist, besteht jedoch kein Schriftformerfordernis. Daher kann im geschäftlichen Verkehr die Schiedsvereinbarung entweder in einem gesondert unterzeichneten Dokument oder im Schriftwechsel, per Telefax, per Telegramm oder per Email enthalten sein. Mündliche Abreden genügen jedoch mangels Nachweismöglichkeit nicht. Die Schiedsvereinbarung kann auch dadurch getroffen werden, dass bei einem Schriftstück auf ein anderes Schriftstück Bezug genommen wird, das eine Schiedsabrede enthält.

Empfehlenswert und zweckmäßig ist es jedoch, zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten und Diskussionen, eine Schiedsabrede ausdrücklich und schriftlich, am besten als Bestandteil des Vertragswerks, für dessen mögliche Streitigkeiten die Schiedsabrede getroffen wird, zu vereinbaren.

Die Wahrung der Schriftform dient einerseits dem erleichterten Nachweis, dass die Schiedsabrede überhaupt getroffen wurde und andererseits der leichteren Ermittlung der Streitgegenstände, die der Schiedsabrede unterworfen sein sollen.

Die Formulierung der Schiedsabrede muss daher die Streitigkeiten, die anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Schiedsgericht entscheiden soll, konkret bezeichnen.

Schiedsfähig sind nach § 1030 ZPO alle vermögensrechtlichen Ansprüche. Nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind nur insoweit schiedsfähig als die Parteien über diese Ansprüche verfügungsbefugt sind. Rechtsstreitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse sind nach § 1030 Abs. 2 ZPO nicht schiedsfähig.

Wenn zwischen den Streitparteien Einigkeit besteht, dass anstelle eines ordentlichen Gerichtsverfahrens ein Schiedsverfahren durchzuführen ist, bedarf es darüber hinaus noch der Einigkeit über die Art und Weise, wie das Schiedsverfahrens eingeleitet werden muss und über die Konstituierung des Schiedsgerichtes. Fehlt eine Vereinbarung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, besteht dieses nach § 1034 Abs. 1 ZPO aus drei Schiedsrichtern. Einer abweichenden Vereinbarung bedarf es somit dann, wenn das Schiedsgericht durch eine abweichende Anzahl von Schiedsrichtern besetzt werden soll. Anstelle von drei Schiedsrichtern könnte die Bildung des Schiedsgerichtes durch einen einzelnen Schiedsrichter vereinbart werden, wenn das für ausreichend gehalten wird.

Nach § 1035 Abs. 1 ZPO können die Parteien das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, wird nach § 1035 Abs. 3 S. 1 ZPO auf Antrag einer Partei ein Einzelschiedsrichter durch das zuständige Oberlandesgericht bestellt. Besteht Einigkeit, dass das Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern bestellt werden soll, bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bestellen dann den dritten Schiedsrichter, der gleichzeitig als Vorsitzender tätig wird. Kommt eine Partei ihrer Bestellungspflicht nicht nach, kann dieser Schiedsrichter ersatzweise auf Antrag der anderen Partei durch das zuständige Oberlandesgericht bestellt werden.

Sind die Schiedsrichter wirksam bestellt und hat sich das Schiedsgericht konstituiert, kann das weitere Verfahren vom Schiedsgericht bestimmt werden. Vorher liegt es aber einzig an den Parteien, ob das Schiedsverfahren überhaupt in Gang kommt. Daher ist es zweckmäßig, dass neben einer vertraglichen Schiedsabrede Regelungen über die Einleitung des Verfahrens und die Bestellung der Schiedsrichter getroffen werden, damit nicht eine Partei durch Untätigkeit die Konstituierung des Schiedsgerichtes blockieren kann.

Wie diese Regelungen auszusehen haben, unterliegt weitegehend der Dispositionsfreiheit der Parteien. Daher ist es auch möglich, dass die Bildung des Schiedsgerichtes einer dritten Institution überlassen wird. Ebenso ist es zulässig, dass auch hinsichtlich der Verfahrensregelungen an eine dritte Institution verwiesen werden kann. Zweckmäßig ist dies, wenn man sich einerseits derartige Regelung im Detail ersparen möchte oder man sich nicht auf derartige Regelungen einigen kann und andererseits auch, wenn man Schwierigkeiten bei der Auswahl geeigneter Schiedsrichter befürchtet. Durch den Verweis auf eine auf Schiedsgerichtsverfahren erfahrene Institution, wie dies bei med.iatori Deutsche Schiedsstelle für das Medizinrecht e.V. der Fall ist, erhält man transparente und in der Praxis erprobte Regelungen, die die In Gangsetzung des Verfahrens erleichtern. Gleichzeitig erhalten Sie die Sicherheit, dass das Schiedsgericht mit qualifizierten Experten besetzt wird.

Wir stellen daher eine Musterklausel zur Verfügung, die eine eindeutige Schiedsabrede als Bestandteil eines bestimmten Vertrages beinhaltet. Wenn der Verwender den Anwendungsbereich, für die die Schiedsabrede gelten soll, über den Vertrag, in dem sie verwendet wird, hinaus erweitern möchte, muss das abweichend von der vorgeschlagenen Formulierung individuell zum Ausdruck gebracht werden.

Die Musterklausel vermeidet die ansonsten erforderlichen umfangreichen Regelungen über die Einleitung des Schiedsverfahrens und Bestellung der Schiedsrichter, in dem es in Absatz 2 auf die gleichfalls auf dieser Homepage erhältliche Verfahrensordnung verweist. Nach dieser Verfahrensordnung wird ein Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern vom Vorstand von media.tori Deutsche Schiedsstelle für das Medizinrecht e.V. bestellt.

Alle weiteren Regelungen über die Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens wie auch nicht zuletzt den anfallenden Gebühren ergeben sich aus dieser Verfahrensordnung.

Über diese kurze Musterklausel können daher alle erforderlichen Elemente geregelt werden, ohne dass es ausschweifender Detailregelungen oder der Abfassung eines gesonderten Schiedsvertrags bedürfte. Selbstverständlich steht es dem Verwender frei, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.

… Schlichtung

Im Schlichtungsverfahren schlägt ein von den Streitparteien bestellter neutraler Schlichter einen Kompromiss vor (Schlichterspruch), den beide Parteien akzeptieren können.

… Mediation

Mediation ist eine professionelle Methode zur einvernehmlichen Beilegung eines Konfliktes zwischen zwei oder mehreren Personen. Dies geschieht durch gemeinsame strukturierte Gespräche mit dem Ziel einer „Schriftlichen Einigung der Parteien“.

Die Mediationsgespräche erfolgen  in Begleitung eines neutralen Mediators: Mit dessen professioneller Unterstützung soll es zunächst gelingen, die tatsächlichen Beweggründe und Interessen für die bislang verhärteten Positionen der Beteiligten herauszufinden. Erst wenn jeder versteht, was die andere Seite zu ihrer Sichtweise bewegt, kann sich der berühmte „Knoten lösen“ und können – für alle Beteiligten unerwartet – neue und oftmals überraschende Lösungsideen entstehen, die den Bedürfnissen und Interessen aller Parteien am besten entsprechen.

Der Mediator leitet die Mediationsgespräche und unterstützt die Parteien bei der eigenverantwortlichen Lösung ihres Konfliktes. Hierbei wird der Mediator allerdings weder Rechtsrat erteilen noch sein eigenes „Urteil“ der Situation abgeben, weshalb die externe rechtliche Beratung empfehlenswert sein kann.

Jede Mediation basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, so dass es allen Parteien zu jedem Zeitpunkt frei steht, die Mediation abzubrechen bzw. zu beenden. Angesichts der hohen Erfolgsquote von ca. 80  %  bietet die Mediation gerade im verhärteten Konfliktfall die Chance einer baldigen Verständigung!

Die Mediation kann sowohl in Form einer „Kompaktmediation“ an einem Tag als auch in Form mehrerer Gespräche vereinbart werden.