SCHIEDS-ORDNUNG
SCHIEDS-
ORDNUNG

VERFAHRENSEINLEITUNG

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Verfahrensordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die gemäß einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Schiedsgericht nach dieser Verfahrensordnung der med.iatori Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht e.V. entschieden werden sollen. Das gilt auch für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ungeachtet der Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache.
  2. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet jeweils die Verfahrens-ordnung in der bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens geltenden Fassung Anwendung.

§ 2 Einleitung des Verfahrens

  1. Das Verfahren beginnt mit Eingang einer Schiedsklage bei der Geschäftsstelle von med.iatori. Die Klage muss in Schriftform eingereicht werden. Sie kann auch als signierte Datei im Format PDF als Anhang einer E-Mail an info@med-iatori.de übermittelt werden.
  2. Die Klageschrift muss enthalten:
    • die Bezeichnung der Streitparteien mit Angabe einer ladungsfähigen Anschrift;
    • Angaben zur Gesellschaftsform, wenn eine Streitpartei eine Gesellschaft ist;
    • bei Mehrpersonengesellschaften namentliche Bezeichnung aller Gesellschafter mit Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, auch wenn die Gesellschafter nicht Partei des Schiedsverfahrens sind;
    • Angaben zum Streitgegenstand;
    • Angaben zur Höhe des Streitwerts;
    • wörtliche Wiedergabe der Schiedsvereinbarung;
    • Angaben zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens.
  3. Die Parteien können geeignete Personen als Schiedsrichter vorschlagen.
  4. Wird die Klage schriftlich eingereicht, ist für jede Streitpartei und für jeden Schiedsrichter eine Abschrift beizufügen.
  5. Ist die Klageschrift unvollständig, kann die Geschäftsstelle den Kläger unter Fristsetzung zur Ergänzung der Angaben auffordern und die Weiterführung des Verfahrens davon abhängig machen.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

  1. Die Auswahl und Benennung der Schiedsrichter erfolgt nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
  2. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern gebildet, die intern einen Vorsitzenden bestimmen.
  3. Zum Schiedsrichter können nur Volljuristen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Personen, die aufgrund besonderer Befähigung geeignet sind, dem Schiedsgericht anzugehören, bestellt werden.
  4. Jeder Schiedsrichter muss unparteilich und unabhängig sein. Er darf nicht in einem Abhängigkeits- und/oder ständigen Geschäftsverhältnis zu den Parteien stehen.
  5. Jeder Schiedsrichter hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden.

§ 4 Von med.iatori bestelltes Schiedsgericht

  1. Haben die Parteien vereinbart, dass das Schiedsgericht nach dieser Verfahrensordnung gebildet wird, benennt der Vorstand von med.iatori innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Klage und Bezahlung der Bearbeitungsgebühr drei Schiedsrichter.
  2. Der Vorstand ist bei der Auswahl der Schiedsrichter frei. Vor der Bestellung hat der Vorstand zu klären, ob der Schiedsrichter das Amt annimmt. Die benannten Schiedsrichter bestimmen nach Annahme des Amtes untereinander einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
  3. Gehen bei med.iatori mehrere Klagen ein, die auf derselben Schiedsvereinbarung beruhen und/oder die sich gegen den- oder dieselben Beklagten richten, kann der Vorstand von med.iatori hierfür ein einheitliches Schiedsgericht bilden, wenn er von einem sachlichen Zusammenhang der Streitgegenstände ausgeht. Ist bereits ein Schiedsgericht gebildet, kann der Vorstand die neu eingehenden Klagen an dieses verweisen.

§ 5 Einzelschiedsrichter

  1. Haben die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart und einigen sich nicht vorgerichtlich auf die Person desselben, bestimmt diesen auf Antrag einer Partei verbindlich der Vorstand von med.iatori. Der Vorstand ist bei der Auswahl des Schiedsrichters frei.
  2. Ist die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters vertraglich an eine Bedingung gebunden, z.B. eine Streitwertgrenze, bei deren Wegfall oder Nichteintritt das Schiedsgericht nach § 4 zu bilden ist, und entfällt diese Bedingung nach Anhängigkeit der Klage, hat der benannte Schiedsrichter das Verfahren auszusetzen und bei med.iatori die Nachbenennung von zwei weiteren Schiedsrichtern zu beantragen. Die Parteien können übereinstimmend auf die Nachbenennung verzichten. In einem solchen Fall setzt der Einzelschiedsrichter das Verfahren fort.
  3. Sind zwei Schiedsrichter nachbenannt worden, bestimmen die Schiedsrichter den Vorsitzenden und setzen das Verfahren fort. Bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen werden nicht wiederholt, es sei denn, das Schiedsgericht hält eine Wiederholung für erforderlich. Das Schiedsgericht hat die Parteien zur beabsichtigten Verfahrensweise anzuhören.
  4. § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 6 Schiedsrichtervertrag

  1. Mit einem bestellten Schiedsrichter kommt ein Schiedsrichtervertrag zustande, wenn der Schiedsrichter schriftlich das angetragene Amt annimmt. Die Annahmeerklärung ist an die Geschäftsstelle von med.iatori zu richten. Med.iatori gibt anschließend den Parteien bekannt, welche Personen als Schiedsrichter benannt wurden.
  2. Soweit die vertraglichen Regelungen der Parteien nichts Abweichendes vorsehen, ist Gegenstand des Schiedsrichtervertrages diese Verfahrensordnung und die Gebührenordnung von med.iatori.
  3. Die Parteien können den Schiedsrichtervertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen durch eine gemeinsame Kündigung beenden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu erklären. Mit Zugang der Kündigungserklärung ist das Schiedsverfahren beendet.

§ 7 Ablehnung eines Schiedsrichters

  1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Benennung bekannt geworden sind.
  2. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Ablehnung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über die Benennung des Schiedsrichters schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle von med.iatori zu erklären und zu begründen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Schiedsrichter und die andere Partei von der Ablehnung und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. Lehnt innerhalb dieser Frist der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht ab oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, kann die ablehnende Partei innerhalb von zwei Wochen bei dem Vorstand der med.iatori eine verbindliche Entscheidung über die Ablehnung beantragen.
  3. Der Vorstand von med.iatori entscheidet in dem Fall binnen zwei Wochen verbindlich über die Ablehnung und bestimmt im Falle der Begründetheit einen Ersatzschiedsrichter nach § 8.
  4. Hat der Schiedsrichter das Schiedsrichteramt bereits angenommen, ist die Ablehnung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes dem Schiedsgericht gegenüber geltend zu machen. Tritt der Schiedsrichter nicht zurück, entscheidet über die Begründetheit der Ablehnung das Schiedsgericht ohne seine Mitwirkung.
  5. Wird ein Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen, kann die ablehnende Partei binnen zwei Wochen ab Kenntniserlangung von der Entscheidung eine gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 ZPO beantragen.

§ 8 Ersatzschiedsrichter

  1. Ist ein Schiedsrichter erfolgreich abgelehnt oder legt er sein Amt nieder, ist ein Ersatzschiedsrichter zu benennen. Auf die Benennung und Bestellung des Ersatzschiedsrichters sind die Regelungen über die Bestellung des Schiedsrichters entsprechend anzuwenden.
  2. Dasselbe gilt bei Tod eines Schiedsrichters oder wenn er rechtlich oder tatsächlich außerstande ist, sein Amt auszuüben, oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren.
  3. Die Parteien können übereinstimmend auf die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters verzichten.
  4. Ist ein Ersatzschiedsrichter bestellt worden oder haben die Parteien darauf verzichtet, setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort. Bereits vorgenommene Verfahrens-handlungen werden nicht wiederholt, es sei denn, das Schiedsgericht hält eine Wiederholung für erforderlich. Das Schiedsgericht hat die Parteien zur beabsichtigten Verfahrensweise anzuhören.

VERFAHREN

§ 9 Allgemeine Verfahrensregeln

  1. Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts der ZPO, diese Schiedsgerichtsordnung und gegebenenfalls weitere Parteivereinbarungen anzuwenden. Im Übrigen bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen.
  2. Haben die Parteien den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht vereinbart, wird er vom Schiedsgericht bestimmt.
  3. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.
  4. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
  5. Das Schiedsgericht hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.
  6. Der vorsitzende Schiedsrichter leitet das Verfahren. Dazu kann er formale Fragen des Verfahrensablaufes alleine entscheiden und Verfügungen an die Parteien richten.
  7. Das Schiedsgericht kann den Parteien jederzeit aufgeben, sich binnen Frist zu Verfahrensfragen wie auch entscheidungserheblichem Vorbringen zu äußern. Über die Gewährung von Fristverlängerungen entscheidet der vorsitzende Schiedsrichter.
  8. Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu führen und in angemessener Frist einer Entscheidung zu zuführen.

Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, kann das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen als verspätet und damit unzulässig zurückweisen, wenn nach der freien Überzeugung des Schiedsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

§ 10 Bevollmächtigte

Die Parteien können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Jede Partei kann einen Bevollmächtigten zum Verfahrensbevollmächtigten bestellen. Dieser muss Rechtsanwalt sein. Das Schiedsgericht kann von einem Bevollmächtigten die Vorlage einer zur Verfahrensvertretung berechtigenden schriftlichen Vollmacht verlangen.

§ 11 Kommunikationsregeln

  1. Nach Konstituierung des Schiedsgerichtes sind alle Äußerungen einer Partei an den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu richten, der diese der Gegenpartei übermittelt. Über die Art und Weise der Übermittlung entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes.
  2. Die Kommunikation mit dem Schiedsgericht erfolgt in der Regel schriftlich. Davon abweichend kann das Schiedsgericht auch die Kommunikation per E-Mail zulassen. Lässt das Schiedsgericht die Kommunikation per E-Mail zu, soll der Zugang einer E-Mail unverzüglich formlos durch Nutzung der “reply all”-Funktion gegenüber dem Schieds-gericht und der gegnerischen Partei per E-Mail bestätigt werden.
  3. Äußert sich eine Partei in Form eines Schriftsatzes sind Abschriften für die Schiedsrichter und für jede Prozesspartei beizufügen. Ist die Kommunikation per E-Mail zugelassen, sind Schriftsätze als Dateien im Format PDF mit qualifizierter Signatur des Verfassers zu übermitteln.
  4. Ist ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, erfolgen die Zustellungen des Schieds-gerichtes an diesen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat den Empfang von Schriftstücken zu quittieren. Hat das Schiedsgericht die Kommunikation per E-Mail zugelassen, kann es auch Abweichungen vom Zustellungs- bzw. Quittierungserfordernis festlegen. Zu-stellungen an von den Parteien bevollmächtigte Rechtsanwälte kann das Schiedsgericht auch an deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) richten.
  5. Die Parteien und ihre Vertreter haben alle Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Bis dato sind Zustellungen an die bisher bekannte Adresse wirksam.
  6. Im Falle einer Kommunikation per E-Mail übernimmt das Schiedsgericht keine Haftung, dass auf diese Weise an die Verfahrensbeteiligten unbeabsichtigt Schatzsoftware oder Viren übertragen wird. Ferner haben die Parteien in Betracht zu ziehen, dass die Mitglieder des Schiedsgerichtes Filtersoftware zur Verhinderung von Spam-Mails und potentieller Virenträger verwenden, die das Risiko beinhalten, dass auf diese Weise übermittelte Schriftsätze herausgefiltert werden. Wenn nach angemessenem Zuwarten die Eingangsbestätigung des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ausbleibt, sollen die Parteien zur Vermeidung von Fristversäumnissen über ein anderes Kommunikationsmittel beim Vorsitzenden nachfragen oder wichtige Zustellungen vorab ankündigen.

§ 12 Rechtliches Gehör

  1. Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.
  2. Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
  3. Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen.
  4. Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

§ 13 Widerklage

  1. Eine Widerklage ist beim Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einzureichen. Dieser stellt die Widerklage der Gegenseite zu mit der Aufforderung, sich binnen Frist zu äußern.
  2. Richtet sich die Widerklage gegen einen Dritten, der nicht Partei des Schiedsverfahrens ist, ist die Widerklage nur zulässig, wenn die dem Verfahren zugrunde liegende Schiedsvereinbarung auch den Dritten bindet.
  3. Über die Zulässigkeit der Widerklage entscheidet das Schiedsgericht. Ein Anspruch einer Partei auf eine gesonderte Entscheidung besteht nicht.

§ 14 Mehrparteienverfahren

  1. Handelt es sich bei einer Streitparteien um eine Personengesellschaft, der auch Gesellschafter angehören, die nicht Partei des Schiedsverfahrens sind, oder gehören die Streitparteien einer Gesellschaft an, die nicht Partei des Schiedsverfahrens ist und der noch weitere Gesellschafter angehören (vom Verfahren „Betroffene“), ist der nicht am Verfahren beteiligten Gesellschaft und den nicht am Verfahren beteiligten Gesellschaftern die Möglichkeit einzuräumen, dem Schiedsverfahren als weitere Partei oder als Nebenintervenient nach §§ 64 ff ZPO beizutreten, wenn über den Streitgegenstand nur einheitlich gegenüber allen Gesellschaften und der Gesellschaft entschieden werden kann.
  2. Das Schiedsgericht stellt den benannten Betroffenen die Schiedsklage zu und fordert sie auf binnen Frist zu erklären, ob sie dem Schiedsverfahren auf Seiten einer Partei oder als Nebenintervenient beitritt. Erklärt sich ein Betroffene nicht, gilt dies als Verzicht auf die Teilnahme am Schiedsverfahren. Das Recht des Betroffenen dem Schiedsverfahren nach den Vorschriften der §§ 64 ff ZPO zu einem späteren Zeitpunkt beizutreten, bleibt unberührt.
  3. Tritt ein Betroffener dem Schiedsverfahren bei, gelten für ihn die Regelungen über die Rechte und Pflichten der Parteien entsprechen.

§ 15 Sachverhaltsermittlung

  1. Das Schiedsgericht hat den der Entscheidung über die Anträge der Parteien zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Hierzu kann es nach seinem Ermessen Anordnungen treffen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen und Auskünfte sachkundiger Stellen einholen.
  2. Das Schiedsgericht kann Beweis erheben. Es ist dabei an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
  3. Das Schiedsgericht kann einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann einer Partei aufgeben, dem Sachverständigen sachdienliche Auskunft zu erteilen und Schriftstücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
  4. Das Schiedsgericht kann einen Sachverständigen unabhängig von der Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens zu einer mündlichen Verhandlung hinzuziehen.
  5. Beruft sich eine Partei auf einen Zeugen, hat sie per Schriftsatz anzukündigen, worüber der Zeuge aussagen kann. Hält das Schiedsgericht die angekündigte Aussage für möglicherweise entscheidungserheblich, kann es anstelle den Zeugen selbst zu laden, der Partei, die ihn benannt hat, aufgeben, den Zeugen zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Die Kosten der Anhörung des benannten Zeugen trägt vorläufig die benennende Partei vorbehaltlich einer späteren abweichenden Kostenentscheidung des Schiedsgerichtes.
  6. Die Befragung von Zeugen und Sachverständigen kann nur in mündlicher Verhandlung erfolgen. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, dass der Zeuge oder der Sachverständige sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält, wenn die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungsraum der mündlichen Verhandlung übertragen wird. Über die Art und Weise der Übertragung und die zu verwendende Technik entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden.
  7. Sobald das Schiedsgericht den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt hält und die Parteien ausreichend Gelegenheit zum Vorbringen hatten, kann es einen “Ausschlussstichtag” bestimmen, nach dessen Ablauf von den Parteien keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel mehr vorgebracht und keine neuen Beweise mehr vorgelegt werden dürfen. Auf begründeten Antrag einer Partei kann das Schiedsgericht einer Partei gestatten, nach dem Ausschlussstichtag nochmals neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzulegen. Vor der Entscheidung über den Antrag soll das Schiedsgericht die andere Partei anhören.

§ 16 Mündliche Verhandlung

  1. Das Schiedsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob mündlich in Präsenz verhandelt wird oder ob das Verfahren schriftlich durchzuführen ist. Das Schiedsgericht kann anstelle einer mündlichen Verhandlung auch eine Videokonferenz mit allen Beteiligten anberaumen, wenn es diese für zweckmäßig hält. Beantragen beide Parteien die mündliche Verhandlung in Präsenz, ist diese durchzuführen.
  2. Das Schiedsgericht kann einer Partei und einem Bevollmächtigten auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wenn die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton von diesem Ort und in den Sitzungsraum der mündlichen Verhandlung übertragen wird. Über die Art und Weise der Übertragung und die zu verwendende Technik entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden.
  3. Die Parteien und deren Bevollmächtigte sind zu jeder Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist ist nach den Umständen des Falles, insbesondere der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung und den gegebenen Anreisemöglichkeiten der Parteien, zu bemessen.
  4. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
  5. Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll soll die anwesenden Beteiligten bezeichnen und die von den Parteien gestellten Anträge und den wesentlichen Verhandlungsablauf wiedergeben. Erklärungen der Parteien zu Protokoll sind wörtlich aufzunehmen. Die Protokollierung kann zunächst durch Tonträger erfolgen. Das Schiedsgericht kann mit der Protokollierung auch eine Schreibkraft beauftragen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen und den Parteien zuzustellen. Dies kann auch durch Übersendung einer vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes signierten Datei im Format PDF erfolgen.

§ 17 Versäumnis einer Partei

  1. Versäumt es eine Partei innerhalb vorgegebener Frist auf Behauptungen der Gegenseite zu erwidern, kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen zu behandeln.
  2. Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, kann das Schiedsgericht das Verfahren auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse fortsetzen.
  3. Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, kann das Schiedsgericht der Partei Gelegenheit zur Wiederholung der versäumten Handlung geben, wenn es diese für entscheidungserheblich hält.
  4. Ist einer Bestimmung dieser Verfahrensordnung oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

ENTSCHEIDUNGEN DES SCHIEDSGERICHTES

§ 18 Anwendbares Recht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit auf Grundlage des geltenden Rechts. Haben die Parteien bestimmte Rechtsvorschriften als auf den Inhalt des streitigen Rechtsverhältnisses für anwendbar bezeichnet, ist auf deren Grundlage zu entscheiden.
  2. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
  3. Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

§ 19 Erlass des Schiedsspruchs

  1. Das Schiedsgericht entscheidet den Rechtsstreit abschließend durch Erlass eines Schiedsspruches. Es ist dabei an die Anträge der Parteien gebunden.
  2. Das Schiedsgericht kann über Verfahrensfragen und abtrennbare Teile des Streitgegenstandes Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen in Form eines Schiedsspruches treffen. Es ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
  3. In einem schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit zu treffen.
  4. Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die übrigen Schiedsrichter entscheiden mit Stimmenmehrheit. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Besteht das Schiedsgericht mangels Bestellung eines Ersatzschiedsrichters nur aus zwei Schiedsrichtern, kann der Vorsitzende alleine entscheiden, wenn keine Einigkeit der Schiedsrichter zu erzielen ist. Dies ist den Parteien im Schiedsspruch mitzuteilen.

§ 20 Schiedsspruch

  1. Jeder Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und durch alle Schiedsrichter zu unterzeichnen. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
  2. Der Schiedsspruch hat die vollständige Bezeichnung der Parteien des schiedsrichterlichen Verfahrens, ihrer Prozessbevollmächtigten und die Namen der Schiedsrichter, die ihn erlassen haben, zu enthalten.
  3. Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nicht darauf verzichtet haben, oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt.
  4. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
  5. Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
  6. Das Schiedsgericht hat eine ausreichende Anzahl von Urschriften des Schiedsspruches anzufertigen und jeder Partei ein Original zuzustellen. Sind anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte bestellt, kann die Zustellung des Schiedsspruches auch in Form einer vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes signierten Datei an deren besonderes elektronisches Anwaltsfach (beA) erfolgen. Die Zustellung der Originale an die Parteien kann so lange unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens vollständig bezahlt worden sind.
  7. Von jedem Schiedsspruch ist eine Urschrift in der Geschäftsstelle von med.iatori zu hinterlegen.

§ 21 Vergleich

  1. Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
  2. Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält das Schiedsgericht den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
  3. Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 19 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

§ 22 Einstweiliger Rechtsschutz

  1. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält (§ 1041 Abs. 1 ZPO).
  2. Der Antrag auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen kann beim Schiedsgericht unabhängig von der Erhebung der Klage in der Hauptsache oder während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
  3. Das Schiedsgericht kann auf die Anhörung des Antragsgegners verzichten, wenn es die Anordnung der Maßnahme für geboten hält.
  4. Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch Beschluss des Schiedsgerichtes. § 20 gilt entsprechend.
  5. Das Schiedsgericht kann den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jederzeit mit dem Hauptsacheverfahren zur einheitlichen Entscheidung verbinden, wenn es die beantragte Maßnahme nicht für erforderlich hält.
  6. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
  7. Diese Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass die Parteien vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens bei einem staatlichen Gericht beantragen.

§ 23 Auslegung und Berichtigung eines Schiedsspruchs

  1. Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen:
    • Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
    • bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
    • einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
  2. Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht zu stellen.
  3. Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb von einem Monat und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
  4. Die Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

§ 24 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

  1. Das schiedsrichterliche Verfahren wird vorbehaltlich einer Kündigung nach § 6 Abs. 3 mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
  2. Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
    • der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
    • die Parteien die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbaren; oder
    • die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

VERFAHRENSKOSTEN

§ 25 Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens

  1. Med.iatori erhebt für das Verfahren eine Bearbeitungsgebühr.
  2. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung von Auslagen. Die Vergütung der Schiedsrichter, die Regelungen über die Auslagenerstattung und die Gebühren von med.iatori bestimmen sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung von med.iatori. Das Schiedsgericht kann die Vergütung der Schiedsrichter bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.

§ 26 Fälligkeit der Kostenerstattung

Die Vergütung der Schiedsrichter einschließlich des Anspruches auf Auslagenerstattung ist fällig mit der abschließenden Kostenentscheidung durch Schieds-spruch. Die von den Parteien aufzubringenden Vorschüsse sind fällig mit Anforderung durch das Schiedsgericht, das den Fortgang des Verfahrens von der Be-zahlung abhängig machen kann. Zahlt eine Partei angeforderte Vorschüsse trotz Mahnung des Schiedsgerichtes nicht, kann das Schiedsgericht das Verfahren bis zum Eingang des Vorschusses oder einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens aussetzen.

§ 27 Kostenentscheidung

  1. Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu tragen hat.
  2. Grundsätzlich sind den Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens und Verlierens aufzuerlegen. Das Schiedsgericht kann bei Geringfügigkeit von einer Quotelung der Kosten absehen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann das Schiedsgericht auch einer Partei bestimmte Kosten, die allein durch ihre Verfahrensführung entstanden sind, ganz oder zum Teil auferlegen.
  3. Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
  4. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache ohne Schiedsspruch erledigt hat und sich die Parteien nicht über die Kosten geeinigt haben.

SONSTIGES

§ 28 Vertraulichkeit

  1. Die Schiedsrichter und die im Auftrag von med.iatori mit dem schiedsrichterlichen Verfahren befassten Personen haben über die ihnen anlässlich der Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände und beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstige Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren.
  2. Vom Schiedsgericht hinzugezogene Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  3. Die Verpflichtungen in Abs. 1 entfallen insoweit, als alle Parteien das Mitglied des Schiedsgerichts davon entbinden oder das Mitglied des Schiedsgerichts aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Auskunft gegenüber Dritten, insbesondere staatlichen Behörden und Gerichten, verpflichtet ist. Sie gelten ferner nicht für Informationen, die das Mitglied des Schiedsgerichts in gesetzlich zulässiger Weise von dritter Seite erlangt hat oder die offenkundig sind, sowie für Tatsachen, die das Mitglied des Schiedsgerichts zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit diesem Schiedsrichtervertrag vortragen muss.
  4. Die Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtungen der Parteien des schiedsrichterlichen Verfahrens richten sich nach deren vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Verpflichtungen.

§ 29 Haftungsausschluss

  1. Haftungsmaßstab für die Haftung der Schiedsrichter ist § 839 Abs. 2 BGB. Außerhalb spruchrichterlicher Tätigkeit haften die Schiedsrichter nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Für jede andere Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit einem schiedsrichterlichen Verfahren ist eine Haftung der Schiedsrichter, von med.iatori, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

§ 30 Akten

  1. Jeder Schiedsrichter hat seine Handakten selbst aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht endet ein Jahr nach Beendigung des Verfahrens.
  2. Originalunterlagen der Parteien sind nach Beendigung des Verfahrens an diese zurückzugeben.
  3. Med.iatori bewahrt die in der Geschäftsstelle hinterlegten Urschriften der Schiedssprüche fünf Jahre lang auf. Die Parteien können während dieser Zeit jederzeit Kopien gegen Erstattung der Kosten anfordern.

§ 31 Datenverarbeitung

  1. Vorstand und Geschäftsstelle von med.iatori und die für das Verfahren bestellten Schiedsrichter sind berechtigt, die mitgeteilten personenbezogenen Daten der Beteiligten des Verfahrens, die ihnen in Ausübung des Amtes mitgeteilt werden, zu verarbeiten. Ein Anspruch eines Beteiligten des Verfahrens auf Löschung besteht frühestens nach Ablauf von 5 Jahren nach Abschluss des Verfahrens. Etwaige längere Aufbewahrungspflichten, an die die Schiedsrichter berufsrechtlich gebunden sind, bleiben davon unberührt.
  2. Die Parteien sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen in das Verfahren eingeführten personenbezogenen Daten Dritter (z.B. Mitarbeiter, Berater, Zeugen, Sachverständige) im Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vor-schriften erhoben wurden. Die Parteien sind insbesondere dafür verantwortlich, die Betroffenen nach Maßgabe der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vor-schriften über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren bzw. Ausnahmen von Informationspflichten entsprechend zu dokumentieren. Das Schiedsgericht darf davon ausgehen, dass diese Information bzw. Dokumentation erfolgt ist.
  3. Das Schiedsgericht darf die von den Beteiligten mitgeteilten personenbezogenen Daten Dritter (Mitarbeiter, Berater, Zeugen und Sachverständige und sonstige direkt oder indirekt Betroffene nur zum Zwecke der Verfahrensführung verarbeiten. Gehört ein Schiedsrichter einer Vereinigung mit anderen Berufsträgern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte) an, die einer beruflichen Schweigeverpflichtung unterliegen, darf er die von ihm zum Zwecke der Verfahrensführung erhobenen personenbezogenen Daten in der von dieser Berufsvereinigung unterhaltenen Dateninfrastruktur verarbeiten. med.iatori ist nicht Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Verfahrensbeteiligten durch das Schiedsgericht und die Schiedsrichter.