Satzung des Vereins
Satzung des Vereins
med.iatori
Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht

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§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    med.iatori Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht.
    Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, soll der Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) geführt werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereines

  1. Zweck des Vereines ist die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere der Schiedsgerichtsbarkeit, Schlichtung, Mediation und Cooperativen Praxis im gesamten medizinrechtlichen Bereich, insbesondere im Arztrecht, Zahnarztrecht, Apothekenrecht und Recht der sonstigen Gesundheitsberufe. Dies umfasst insbesondere
    a) den Aufbau, das Führen und Fortschreiben eines Verzeichnisses über Personen, die als Schiedsrichte, Schlichtern, Mediatoren, etc. benannt werden können und wollen,
    b) die Benennung von Schiedsrichtern, Schlichtern, Mediatoren, etc. im Rahmen eines transparenten Benennungsverfahren,
    c) das Bereitstellen einer Verfahrensordnung für die Durchführung des Schiedsgerichts-, Schlichtungs- und Mediations- und sonstigen außergerichtlichen Verfahren,
    d) das Bereitstellen von Vergütungsvereinbarungen mit benannten Schiedsrichtern, Schlichtern und Mediatoren etc.
    e) den Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder in Bezug auf Schiedsgerichtsverfahren, Schlichtungsverfahren, Mediationsverfahren und sonstigen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung im Bereich des gesamten Medizinrechtes,
    f) die Fortbildung von Schlichtern, Schiedsrichter, Mediatoren, etc.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Darüber hinaus soll regelmäßig Öffentlichkeitsarbeit betrieben werden.

§ 3
Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein Geschäftsführer und notwendiges Hilfspersonal für Verwaltungsarbeiten eingestellt werden. Für diese Kräfte dürfen jedoch keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden.

3. Wird die Mehrheit nach Abs. 2 von Mitgliedern des Vereins geleistet, kann diesen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 4
Mitgliedsarten

Der Verein hat Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 5
Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, insofern sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
o Das Mitglied muss in persönlicher Hinsicht approbierte/r Arzt/In, approbierte/r Zahnarzt/In, approbierte/r Apotheker/In, Fachanwalt/In für Medizinrecht, Fachanwalt/In für Sozialrecht oder Steuerberater/In sein oder durch andere geeignete Unterlagen die entsprechende Fachkenntnis im Medizin- und/oder Sozialrecht in theoretischer und praktischer Hinsicht nachweisen, die es dazu befähigen als Schiedsrichter/In, Schlichter /In und/oder Mediator/In und/oder in einem anderen Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung tätig zu werden,
o Das Mitglied muss bereit sein, die Aufnahmegebühr zu zahlen;
o Das Mitglied muss bereit sein, als Schiedsrichter/In und/oder Schlichter/In und/oder Mediator/In und/oder in einem anderen Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung tätig zu sein;
o Das Mitglied muss bereit sein, sich in ein Verzeichnis der Schiedsrichter und/oder Schlichter und/oder Mediator/In und/oder in einem anderen Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung aufnehmen zu lassen, welches vom Verein geführt und publiziert wird und
o Das Mitglied muss bereit sein, dass die vom Vorstand beschlossene Schlichtungsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Vergütungs-vereinbarung für Schlichter, Vergütungsvereinbarung für Schiedsrichter, Vergütungsvereinbarung für Mediator anzuwenden bzw. zu akzeptieren, soweit es von den Parteien, die ein Schlichtungsverfahren und/oder Schiedsgerichtsverfahren und/oder Mediationsverfahren durchführen wollen, gewollt ist, wobei entgegenstehende berufsrechtliche Vorgaben hierdurch nicht berührt werden bzw. werden dürfen; das Gleiche gilt auch für andere Verfahren im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung
o Das Mitglied muss bereit sein, sich regelmäßig – nach Art und Umfang durch die Mitgliederversammlung festgelegt – im Bereich des Schlichtungs- und/oder Schiedsgerichtswesens und/oder Mediationswesen und/oder in einem anderen Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung fortzubilden.

1a. Der Vorstand kann einstimmig weitere Mitglieder, die nicht die Voraussetzungen von Ziffer 1 erfüllen, aufnehmen.

2. Der Bewerber hat seinen schriftlichen Aufnahmeantrag in Textform unter Angabe des Namens, des Alters, der privaten und dienstlichen Anschrift beim Vorstand einzureichen. Ebenso hat der Bewerber die Nachweise über das Vorhandensein der persönlichen Aufnahmevoraussetzungen mit seinem Aufnahmeantrag vorzulegen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung an.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er ist nicht verpflichtet, dem Bewerber etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Recht auf Aufnahme besteht jedoch nicht.

§ 6
Erwerb der Ehren – und Fördermitgliedschaft

1. Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Verein in seiner Zielsetzung unterstützen möchte. Ein Recht auf Ehrenmitgliedschaft besteht jedoch nicht.

2. Fördermitglied des Vereins können juristische Personen werden, wenn sie für die Interessenwahrnehmung der im Gesundheitswesen beteiligten zuständig sind, insbesondere die Kassenärztlichen Vereinigungen, Landesärztekammern, Landesapothekerkammern etc., sowie jede natürliche Person, die den Verein in seiner Zielsetzung unterstützen möchte.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7
Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung

1. Der Verein kann zur Verfolgung des Vereinszweckes eine Wort(bild)marke nutzen. Der Vorstand ist berechtigt, entsprechende Verträge zur Nutzung einer Wort(bild)marke zu schließen.
Er hat bei Abschluss der Verträge zu gewährleisten, dass jedes Mitglied bzw. Institution, in der das Mitglied tätig ist, das Recht hat, die Wort(bild)marke zu verwenden, soweit es dem Verein auch gestattet ist, diese Marke zu nutzen.
Das Mitglied ist dann im Fall der Nutzung verpflichtet, die vom Vorstand festgelegten Vorgaben hinsichtlich des „corporate design“ einzuhalten, anderenfalls ist die Nutzung unverzüglich zu unterlassen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Schaden zu ersetzen, den der Verein dadurch erleidet, dass das Mitglied die Wortmarke unberechtigt oder nicht nach den vom Vorstand festgelegten Vorgaben nutzt. Sollte der Verein diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen werden, so kann er von dem Mitglied Freistellung von der Inanspruchnahme verlangen.

2. Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, Öffentlichkeitsarbeit nach Vorgaben des Vereins in ihrem Einzugsgebiet durchzuführen.

§ 8
Rechte und Pflichten der Ehren- und Fördermitglieder

1. Die Ehren- und Fördermitglieder haben nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäß § 5 der Satzung.

2. Die Ehren- und Fördermitglieder haben das Recht, in der Außendarstellung auf ihre Ehrenmitgliedschaft hinzuweisen.

3. Die Ehren- und Fördermitglieder haben die Verpflichtung, die Vorgaben des Vorstandes für die Außendarstellung der Ehren- und Fördermitgliedschaft einzuhalten. Diesbezügliche Vorgaben werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
o Tod,
o freiwilligen Austritt,
o Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, er muss in Textform bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres dem Vorstand angezeigt werden.

3. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a. sie ihren Beitrag, ihre Umlage oder ihre Aufnahmegebühr über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben. Der Ausschluss darf jedoch erst erfolgen, wenn das Mitglied zweimal erfolglos gemahnt wurde und seit der Absendung der zweiten Mahnung, in der auch der Ausschluss angedroht worden sein muss, zwei Monate vergangen sind. Der Vorstand hat dem Mitglied den Ausschluss in Textform mitzuteilen.
b. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung sind dem Mitglied jedoch schriftlich die Gründe mitzuteilen, welche zum Ausschluss des Mitgliedes führen soll, damit dieses hierzu in Textform Stellung nehmen kann. Dem Mitglied sind nach Absendung der zuvor genannten Mitteilung sechs Wochen Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Vorstand ist nach Ablauf der sechs Wochen nicht verpflichtet, den Eingang der Stellungnahme abzuwarten. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen bei:
o groben Verstößen gegen die Satzung, die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
o unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
o die Verfahrensordnung für das Schlichtungs- und/oder das Schiedsgerichtsverfahren und/oder die Mediation durch das Mitglied nicht eingehalten werden, obgleich dies von den Parteien gewünscht und dem Mitglied möglich war,
o die Vergütungsvereinbarung für das Schlichtungs- und/oder Schiedsgerichtsverfahren und/oder die Mediation von dem Mitglied nicht eingehalten wurde, obgleich dies von den Parteien gewünscht war.

4. In den Fällen des Ausschlusses kann das Mitglied gegen den Ausschluss durch den Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen. Hierzu hat das Mitglied dem Vorstand innerhalb von einem Monat nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses in Textform mitzuteilen, dass die Mitgliederversammlung den Beschluss überprüfen soll. Über den Ausschluss entscheidet dann die ordentliche Mitgliederversammlung abschließend.

§ 10
Mitgliedsbeiträge – Finanzierung des Vereins

1. Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren und Spenden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei unterjährigem Ein- und Austritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

3. Zur Deckung der laufenden Ausgaben und/oder zur Finanzierung besonderer Projekte können Umlagen erhoben werden. Die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.

4. Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr verpflichtet. Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Jeder Bewerber kann sich im Vorfeld über die Höhe der Aufnahmegebühr beim Vorstand informieren. Die Aufnahmegebühr kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erlassen werden; der Vorstand entscheidet dies nach freiem Ermessen.

5. Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren zu entrichten.

§ 11
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

o der Vorstand und
o die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12
Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

o dem Vorsitzenden
o dem stellvertretenden Vorsitzenden
o dem Schatzmeister
o dem Schriftführer
o dem 1. Beisitzer.
o dem 2. Beisitzer.
2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied gemäß § 5 Absatz 1.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Bestellung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder widerrufen werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei:

o Verstößen gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der übrigen Vereinsorgane,
o unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Vorstandsbeschluss.

5. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
o Beratung und Entscheidungen in allen wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung,
o Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
o Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
o Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
o Beschlussfassung über die „corporate design“-Vorgaben (§ 7).
o Benennung der Schlichter, Schiedsrichter und/oder Mediatoren
o die Verfahrensordnung für die Schiedsrichter- bzw. Schlichter- bzw.
Mediatorenbenennung, etc. ,
o die Schlichtungsordnung sowie deren Änderung,
o die Schiedsgerichtsordnung sowie deren Änderung,
o die Mediationsordnung sowie deren Änderung,
o die sonstigen Verfahrensordnungen im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung und deren Änderung,
o die Vergütungsvereinbarung für das Schlichtungsverfahren sowie deren Änderung,
o die Vergütungsvereinbarung für das Schiedsgerichtsverfahren sowie deren Änderung.
o die Vergütungsvereinbarung für die Mediation sowie deren Änderung.
o die sonstigen Vergütungsvereinbarungen im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung.

6. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 13
Geschäftsführender Vorstand

1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind zugleich der geschäftsführende Vorstand.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des Absatzes 1 gemeinsam vertreten (§ 26 Abs. 2 BGB). Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 14
Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist die Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, so ist die unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen schriftlich neu einberufene Vorstandssitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Abweichend vom Vorgenannten ist eine Beschlussfassung des Vorstandes auch in der Form möglich, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden.

2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Falle dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Der Vorstand ist befugt, sich für seine Versammlungen eine Geschäftsordnung zu erlassen, die die vorstehenden Bestimmungen jedoch nur ergänzen darf.

§ 15
Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen online Konferenz-Raum. Der Vorstand legt die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung fest. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder werden zur Mitgliederversammlung in Textform eingeladen. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen, die Art der Durchführung der Versammlung festlegen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten, insbesondere sind Anträge zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen anzukündigen.

2. Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung des Jahresabschlusses
b) die Neuwahl des Vorstandes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) Satzungsänderungen,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 17),
h) die Auflösung des Vereines,

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sechs ordentliche Mitglieder anwesend sind. Für die virtuelle Mitgliederversammlung gilt dies entsprechend.

3. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn die Satzung sieht etwas anderes vor. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat bei Wahlen niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Jedes ordentliche Mitglied hat unabhängig von seinem Mitgliedsbeitrag eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch maximal zwei andere Mitglieder vertreten.

5. Die Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, grundsätzlich offen durch Hand aufheben. Die Abstimmung hat auf Antrag eines Mitgliedes geheim zu erfolgen.

6. Bei Durchführung der virtuellen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder berechtigt, ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben oder ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Die Einzelheiten der Art und Weise der Stimmausübung legt der Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung fest.

7. Jedes Ehren- und Fördermitglied hat das Recht i. S. d. § 17 der Satzung, sowie das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, insbesondere ein Rederecht.

§ 17
Anträge

Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform mit kurzer Begründung eingereicht werden. Für Anträge auf Satzungsänderung gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist von drei auf vier Wochen erweitert wird. Die Mitglieder sind über diese Anträge zu informieren.

§ 18
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend, wobei die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt wird.

§ 19
Arbeitskreise/Beiräte

1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung oder Unterstützung beim Ablauf des Vereinesgeschehens Arbeitskreise für spezielle Aufgaben einzusetzen. Nach Möglichkeit sollen folgende Arbeitskreise gebildet werden:

 Arbeitskreis Schlichtungsverfahren
 Arbeitskreis Schiedsgerichtsverfahren
 Arbeitskreis Vergütungsvereinbarung
 Arbeitskreis Mediation

2. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung oder Unterstützung beim Ablauf des Vereinesgeschehens auch einzelne Aufgaben an einen oder mehrere Beiräte zu delegieren.

3. Der Vorstand kann für die Arbeitskreise und/oder Beiräte eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 20
Kassenprüfer

1. Den beiden Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Rechnung- und Kassenführung für das laufende Geschäftjahr.

2. Beanstandungen sind dem Vorstand in Textform eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Das Prüfungsergebnis ist auf dem Rechnungsbericht zu vermerken und von den Prüfern zu unterschreiben. Der Prüfungsbericht wird durch einen Prüfer in der Mitgliederversammlung erstattet. Der Prüfer stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

3. Die Kassenprüfer werden für drei Jahre gewählt. Wählbar ist jede natürliche Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss.

§ 21
Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sowie der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).

§22
Schlussbestimmungen

1. Soweit die Satzung nichts Abweichendes oder Besonderes vorsieht, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 21-79 BGB.

2. Die Kosten der Gründung sind vom Verein zu tragen.

3. Vorstehende Satzung wurde vor der Gründungsversammlung am 10.05.2011 beschlossen. Sie tritt in Kraft sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen ist.