SCHIEDS-ORDNUNG
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Schlichtungsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die gemäß einer von den Parteien getroffenen Schlichtungsvereinbarung durch einen Schlichter nach dieser Schlichtungsordnung entschieden werden sollen, sowie auf alle Schlichtungsverfahren unter Mitwirkung von Schlichtern, die nach Benennung von „med.iatori e.V. – Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht“ (im Folgenden: med.iatori) tätig sind. Sie ist für diese Schlichtungsverfahren verbindlich.
- Jeder von med.iatori benannte Schlichter ist zur Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet.
§ 2 Einleitung des Schlichtungsverfahrens
- Das Schlichtungsverfahren wird durch schriftlichen Antrag eines Beteiligten bei der Geschäftsstelle von med.iatori eingeleitet.
- Im Antragsschreiben sind der/die Antragsgegner gegenüber dem/denen die Schlichtung erfolgen soll und wenn vorhanden, die von ihm bevollmächtigten Vertreter und ggfs. weitere am Schlichtungsgegenstand Beteiligte (z.B. Mitgesellschafter und Vertragspartner sowie deren Bevollmächtigte) mit Namen, Anschrift und Funktion zu bezeichnen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind entsprechend zu beachten. Ferner ist anzugeben, ob Einverständnis mit der Kommunikation per E-Mail im Schlichtungsverfahren besteht.
- Der Antrag muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Angabe des Schlichtungsgegenstandes und dem Grund des erhobenen Anspruchs einschließlich der zu klärenden Sach- oder Rechtsfragen, damit med.iatori anhand des Antrages bestimmen kann, ob ein Fachanwalt für Medizinrecht, ein Steuerberater oder ein Arzt als Schlichter benannt wird. med.iatori kann den Antragsteller bei unvollständigen Angaben oder Verständnisschwierigkeiten zur Vervollständigung und Konkretisierung seiner Angaben auffordern.
- Nach Eingang des Antragsschreibens mit allen notwendigen Angaben bestimmt der Vorstand von med.iatori binnen 14 Tagen die Person des Schlichters und teilt sie dem Antragsteller mit.
- Der von med.iatori benannte Schlichter bestimmt im Weiteren den Ablauf des Verfahrens und entscheidet, ob aufgrund des Schlichtungsgegenstandes ein sofortiger Schlichtungstermin anberaumt wird oder die Beteiligten zunächst zu Stellungnahmen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 aufgefordert werden.
§ 3 Vorbereitung des Schlichtungstermins
- Der benannte Schlichter kann – sofern nicht die Anberaumung eines sofortigen Schlichtungstermins erfolgt ist – den Antragsteller auffordern, weitere Angaben zum Schlichtungsgegenstand zu machen und Unterlagen und Beweismittel vorzulegen, die seine Ansprüche belegen können. Der Schlichter kann den Antragssteller auch auffordern konkrete Anträge zu stellen oder das von ihm begehrte Ergebnis der Schlichtung zu benennen. Der Schlichter ist nicht zur Amtsermittlung verpflichtet.
- Die andere Partei erhält unter Beifügung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme unter Darlegung ihrer Lösungs- bzw. Ergebnisvorstellung unter Vorlage der dafür sprechenden Unterlagen.
- Der Schlichter soll in jeder Situation auf einen beschleunigten Verfahrensablauf hinwirken. Er kann dazu den Parteien Äußerungsfristen setzen, ebenso diese auf Ersuchen angemessen verlängern. Bei der Information über das Schlichtungsverfahren soll der Schlichter angeben, dass das Verfahren bei Fristversäumung als gescheitert gelten kann.
- Lehnt die andere Partei das Schlichtungsverfahren ab oder antwortet sie nicht innerhalb einer gesetzten Frist, kann der Schlichter die Schlichtung als gescheitert erklären. Wenn die Schlichtung wegen Fristversäumnis als gescheitert erklärt wurde, kann die betroffene Partei binnen 14 Tagen die Wiedereinsetzung beantragen. Die Gründe für die Verzögerung sind dabei anzugeben. Der Schlichter kann daraufhin die Schlichtung fortsetzen oder die Wiedereinsetzung zurückweisen. In dem Fall bleibt es beim Scheitern der Schlichtung.
- Anhand der von den Parteien abgegebenen Stellungnahmen und vorgelegten Unterlagen kann der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, der die Beendigung der Schlichtung durch Vergleich vorsieht. Alternativ kann der Schlichter einen Termin nach § 5 ansetzen.
§ 4 Anwaltliche Vertretung
Die Parteien und die Beteiligten können sich auf eigene Kosten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist unverzüglich, und rechtzeitig vor dem Schlichtungstermin allen Verfahrensbeteiligten anzuzeigen. Eine schriftliche Vollmacht ist auf Verlangen eines Verfahrensbeteiligten vorzulegen.
§ 5 Schlichtungstermin
- Der Schlichter hat unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einen Termin zu bestimmen und diesen den Parteien bekannt zu geben. Bei Eilbedürftigkeit oder mit Zustimmung der Parteien kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. in der Landung sind die Parteien über die Folgen der Nichtteilnahme am Termin nach Absatz 4 zu belehren. Zum Termin können auch weitere Verfahrensbeteiligte eingeladen werden. Die geladenen Verfahrensbeteiligten sollen im Schlichtungstermin erscheinen. Ist ein Beteiligter zum Termin verhindert, hat er dies dem Schlichter unverzüglich mitzuteilen. Er soll hierbei geeignete Ausweichtermine benennen, um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden.
- Der Schlichtungstermin ist nicht öffentlich. Zeit und Ort des Termins legt der Schlichter nach freiem Ermessen fest. Er soll so gewählt werden, dass allen geladenen Beteiligten die persönliche Teilnahme möglich ist.
- Im Einverständnis mit allen Beteiligten kann der Termin auch unter Einsatz von Kommunikationsmitteln bspw. als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.
- Wird von dem Schlichter kurzfristig ein Schlichtungstermin aufgrund bestehender Eilbedürftigkeit ohne schriftsätzliche Vorbereitung anberaumt, erhalten die Parteien, falls es nicht zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens in diesem Termin kommt, im Anschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 3 Absatz 1 und 2.
- Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht im Termin, kann der Schlichter das Schlichtungsverfahren für gescheitert erklären.
- Dem Schlichter obliegt die Leitung des Termins. Der Schlichter soll die Beteiligten über den Ablauf informieren, in den Sach- und Streitstand einführen, die Beteiligten anhören und soweit erforderlich freien Beweis erheben. Die Beteiligten sind verpflichtet, soweit sie Beweismittel vorbringen möchten, die noch nicht Verfahrensgegenstand geworden sind, diese als präsente Beweismittel im Schlichtungstermin einzuführen.
- Nach Anhörung der Parteien und Erörterung der Sach- und Rechtslage wird der Schlichter, ggfs. nach Durchführung einer Beweisaufnahme, einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Die Beweisaufnahme und die Anhörung müssen in einem Termin stattfinden. Die Unterbreitung des Schlichtungsvorschlages kann auch im Nachgang zu dem Schlichtungstermin erfolgen.
- Einigen sich die Parteien im Sinne des unterbreiteten Schlichtungsvorschlages oder auf der Grundlage eines hiervon abweichenden Ergebnisses, können die Parteien hierüber eine rechtlich bindende Abschlussvereinbarung treffen, die das Verfahren beendet. Der Schlichter soll bei der Ausformulierung der rechtlich bindenden Vereinbarung Hilfe leisten. Über die Form der Vereinbarung entscheiden die Parteien. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, wird die Schlichtung vom Schlichter als gescheitert erklärt und die Parteien haben die Möglichkeit, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
- Über den Ablauf und das Ergebnis des Schlichtungstermins wird vom Schlichter ein Protokoll angefertigt und den Beteiligten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Auf Verlangen eines Beteiligten ist das Protokoll in Schriftform abzufassen, vom Schlichter zu unterzeichnen und den Parteien und den erschienenen Beteiligten eine Abschrift zuzustellen. Innerhalb einer Woche nach Zugang können die Parteien gegenüber dem Schlichter Protokollberichtigung beantragen. Der Antrag muss die Gründe für eine nachträgliche Berichtigung beinhalten. Über die Protokollberichtigung entscheidet der Schlichter nach freiem Ermessen.
- Der Schlichter erteilt auf Antrag eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, wenn vom Scheitern des Verfahrens nach Vorgaben dieser Schlichtungsordnung auszugehen ist.
§ 6 Kosten des Verfahrens
Die Gebühren für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens und die Vergütung des Schlichters richten sich nach der Gebührenordnung von med.iatori in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Haftungsausschluss
- med.iatori haftet nicht für die Tätigkeit des benannten Schlichters.
- Der Schlichter haftet gegenüber den Parteien nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
- Die Organe und Vertreter von med.iatori sind zur Verschwiegenheit eröffneter sowie abgeschlossener Schlichtungsverfahren verpflichtet. Diese Pflicht trifft im gleichen Umfang den benannten Schlichter des jeweiligen Schlichtungsverfahrens.
- Weitergehende Verschwiegenheitspflichten von Berufsgeheimnisträgerin bleiben davon unberührt.
- Ein Verschwiegenheitspflichtiger verstößt gegen seine Schweigepflicht, soweit er ein fremdes Geheimnis, welches ihm im Rahmen des Schlichtungsverfahrens anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, einem Dritten gegenüber offenbart. Dritte sind nicht Erfüllungsgehilfen von med.iatori.
§ 9 Dokumentation
- Der von med.iatori benannte Schlichter ist zur ordnungsgemäßen Dokumentation des Verfahrensablaufs verpflichtet. Hierfür hat er eine Verfahrensakte in Papierform oder elektronisch in Dateiform zu führen.
- Die Verfahrensakte enthält insbesondere die vollständigen Antragsunterlagen, die Antragserwiderung, die Korrespondenz mit den Beteiligten, das Protokoll des Schlichtungstermins eine Abschrift der Vereinbarung, die zur Beendigung des Verfahrens führte.
- Der Schlichter hat seine Verfahrensakte für die Dauer von fünf Jahren nach Verfahrensabschluss aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Er kann mit den Parteien eine kürzere Aufbewahrungsfrist vereinbaren.
- med.iatori speichert die verfahrenseinleitenden Unterlagen elektronisch in Dateiform für 5 Jahre.