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MEDIATIONSKLAUSEL

Muster einer Mediationsklausel

§ x Schlichtungs- und Mediationsklausel

(1)
Die Parteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Auslegung, Geltung oder sonstigen Inhalte dieses Vertrages, vor Inanspruchnahme des zuständigen Gerichts eine Schlichtung oder alternativ eine Mediation von mindestens jeweils zwei Sitzungen durchzuführen, falls nicht schon zuvor eine gemeinsame und einvernehmliche Lösung gefunden und verbindlich schriftlich vereinbart wurde. Diese Verpflichtung gilt sowohl während der Dauer der Gesellschaft als auch bei Auseinandersetzungen aufgrund der Beendigung der Gesellschaft. Verstößt ein Gesellschafter gegen diese “Friedenspflicht”, hat er dem anderen Gesellschafter als Vertragsstrafe einen Betrag von 10.000,- € (in Worten: zehntausend) zu zahlen.

(2)
Als Schlichter oder Mediator ist eine von beiden Parteien einvernehmlich ausgewählte und in der Schlichtung bzw. Mediation nachweislich spezialisierte Person zu beauftragen. Können sich die Parteien nicht innerhalb von spätestens drei Wochen seit dem ersten schriftlichen Vorschlag eines Schlichters oder Mediators durch eine Partei gemeinsam auf eine Person einigen, sind beide Parteien schon jetzt ausdrücklich damit einverstanden, dass der Schlichter oder Mediator von “mediatori – Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht” zu den dort genannten Konditionen ausgewählt wird. Med.iatori entscheidet in diesem Fall verbindlich darüber, welches Verfahren für die konkrete Auseinandersetzung am besten geeignet ist. Übereinstimmende Wünsche der Gesellschafter sollen hierbei berücksichtigt werden.

(3)
Anwälte oder Berater, die die Gesellschaft oder einen der Gesellschafter beraten oder beraten haben, kommen als Schlichter oder Mediator nicht in Betracht.

(4)
Die Kosten des Verfahrens werden von der Gesellschaft, bzw. falls diese nicht mehr existiert, von den Gesellschaftern entsprechend ihrem jeweiligen durchschnittlichen Gewinnanteil der vergangenen drei Jahre getragen, falls die Parteien nicht vor Beginn des Verfahrens einvernehmlich eine anderweitige, insbesondere eine Kostenübernahme nach gleichen Anteilen vereinbaren.

(5)
Endet das Schlichtungs- oder Mediationsverfahren erfolglos nach Ablauf von drei Monaten ab der ersten Sitzung, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

(6)
Haben sich die Parteien anstelle oder nach einer Schlichtung oder einer Mediation für die Durchführung eines Schiedsverfahrens entschieden, so ist das Schiedsergebnis für beide Parteien verbindlich. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Mediationsklausel können Sie im Bereich downloads abrufen.