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Teil 1: Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung gilt für alle Schiedsverfahren, Schlichtungsverfahren und Mediationsverfahren, die nach einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung gemäß den Regelungen des Vereins med.iatori Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht e.V. betrieben werden. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 21 Schiedsordnung und die Klage in der Hauptsache sind insoweit ein einheitliches Verfahren.
§ 2 Bearbeitungsgebühr
- Die Bearbeitungsgebühr von med.iatori für die Durchführung eines Verfahrens nach § 1 beträgt € 250,-. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 21 Schiedsordnung löst eine Bearbeitungsgebühr nur aus, wenn eine Klage in der Hauptsache nicht anhängig ist.
- Für die Benennung weiterer Mediatoren nach Ablehnung der erstbenannten Medi-atoren fällt eine weitere Gebühr von 500,- € an.
- Die med.iatori Geschäftsstelle übersendet dem Antragsteller eine Rechnung über die Bearbeitungsgebühr und die Auslagen.
- Dem Antragsteller wird eine Frist zur Zahlung des Betrages von einem Monat ge-setzt, die auf Antrag verlängert werden kann.
- Die Einleitung des beantragten Verfahrens erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der Bearbeitungsgebühr. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der gesetzten bzw. verlängerten Frist, ist das Verfahren beendet.
- Entstehen med.iatori bei der Verfahrenseinleitung besondere Kosten für Kopien, Zustellungen, Telekommunikation, sind diese von den Parteien zu ersetzen. Not-wendige Fotokopien werden € 0,30 pro Seite berechnet.
§ 3 Kosten des Verfahrens
- Schiedsrichter, Schlichter und Mediatoren haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung von Auslagen ( z. B. für Telekommunikation und Porti) und Reisekosten nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und der anwendbaren Verfahrensordnung.
- Die Parteien tragen die notwendigen Kosten für die Durchführung des Verfahrens (z.B., Raummiete und Verpflegung, Protokollführung, Gutachten Zeugenentschädigung oder Beweisaufnahme) in der tatsächlich entstandenen Höhe.
- Die Parteien haften für die Verfahrenskosten und die Bearbeitungsgebühr als Gesamtschuldner.
§ 4 Reisekosten
- Reisekosten der Schiedsrichter, Schlichter und Mediatoren werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gegen Nachweis erstattet.
- Bei Bahnfahrten besteht Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises in der ersten Klasse, bei Flugreisen besteht Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Flug in der Economy Class. Kosten für Fahrten mit dem PKW werden mit einem Kilometergeld in Höhe von 0,50 € pro gefahrenen Kilometer erstattet.
- Für erforderliche Übernachtungen sind bis zu € 250,00 inklusive Frühstück pro Nacht und Person zu erstatten.
§ 5 Umsatzsteuer
Die Kosten und Gebühren nach § 2 – 4 beziehen sich auf Nettobeträge. Soweit sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen enthalten, schulden die Parteien zusätzlich auch die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 6 Vorschuss
Schiedsgericht, Schlichter und Mediatoren können die Durchführung oder Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass angemessene Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten und Gebühren gezahlt werden. Nicht verbrauchte Vorschüsse werden nicht verzinst.
§ 7 Fälligkeit
- Kosten und Gebühren nach §§ 2 bis 6 sind mit Anforderung sofort fällig, soweit sich aus der jeweiligen Verfahrensordnung oder der Anforderung nichts anderes ergibt.
- Jede Partei ist berechtigt, in jedem Stadium des Verfahrens Zahlungen, die bei der anderen Partei angefordert worden sind, vorzunehmen, um das Verfahren zu beschleunigen.
- Schiedsgericht, Schlichter und Mediatoren haben nach Beendigung des Verfahrens unter Berücksichtigung erhaltener Vorschüsse über die Verfahrenskosten und Auslagen gegenüber den Parteien abzurechnen und den Kostenausgleich gemäß den im Verfahren festgelegten Kostentragungspflichten vorzunehmen.
Teil 2: Schieds- und Schlichtungsverfahren
§ 8 Honorar für Schiedsrichter
- Jedes bestellte Mitglied des Schiedsgerichts hat Anspruch auf Wertgebühren gemäß dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist das RVG in der jeweils bei Antragseingang geltenden Fassung. Alle Schiedsrichter erhalten Verfahrens- Termins- und Einigungsgebühren. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes erhält zusätzlich eine Beweisaufnahme- und eine Urteilsgebühr. Die Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 21 Schiedsordnung und das Hauptsacheverfahren sind verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 17 Ziff. 4 RVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich analog dem Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 RVG mit folgenden Maßgaben:
- Die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Abschnitt 1 RVG beträgt für die Schiedsrichter 1,0 und für den Vorsitzenden 1,3. Sie entsteht mit Benennung und Annahme des Amtes. Nr. 3101 VV RVG ist anwendbar.
- Die Termingebühr nach Teil 3 Abschnitt 1 RVG beträgt für die Schiedsrichter 1,2 und für den Vorsitzenden 1,3. Sie entsteht mit Ladung der Parteien zum Termin und reduziert sich um die Hälfte, wenn die mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird. Werden mehr als zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt, fällt die Termingebühr für den dritten und jeden weiteren Termin erneut an. Eine Termingebühr entsteht auch mit persönlichem Erscheinen eines Schiedsrichters bei einem Ortsbesichtigungstermin im Rahmen einer Beweisaufnahme.
- Bei Abschluss des Verfahrens durch Schiedsspruch (auch mit vereinbartem Inhalt), erhalten die Schiedsrichter zusätzlich eine Gebühr mit 1,0 fachen Satz. Davon ausgenommen sind Schiedssprüche, die nur Kostenentscheidungen beinhalten. Der Vorsitzende erhält für die Durchführung einer Beweisaufnahme eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 0,5. Die Gebühr entsteht mit Erlass eines Beweisbeschlusses durch das Schiedsgericht.
- Der Vorsitzende erhält bei streitiger Entscheidung für die Abfassung eines schriftlichen Schiedsspruches eine weitere Urteilsgebühr in Höhe von 0,5.
- Fällt ein Schiedsrichter ohne sein Verschulden weg, so stehen ihm die Gebühren und Auslagen zu, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind.
§ 9 Gegenstandswert
- Das Schiedsgericht setzt zur Berechnung der Gebühren den Streitwert des Ver-fahrens entsprechend den Regelungen in Abschnitt 7 des Gerichtskostengeset-zes (GKG) und ergänzend § 3 ZPO fest. Die Bestimmung des Streitwertes erfolgt im Rahmen des § 315 BGB nach pflichtgemäßen Ermessens.
- Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung bleibt der Wert der Hauptsache maßgeblich. Nicht anhängige Ansprüche, die im Rahmen eines Vergleiches (auch durch Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt) ohne rechtliche Prüfung durch das Schiedsgericht mit erledigt werden, bleiben außer Betracht.
- Der Gegenstandswert eines Schiedsgerichtsverfahrens beträgt mindestens € 10.000,-.
§ 10 Honorar für Schlichter
Für Schlichtungsverfahren gelten §§ 8 und 9 entsprechend. Der Schlichter hat Anspruch auf die Gebühren, die der Vorsitzende eines Schiedsgerichtes erhält. Der Gegenstandswert eines Schlichtungsverfahrens beträgt mindestens € 6.000,-.
Teil 3: Mediation
§ 11 Honorar für Mediatoren
- Ein von med.iatori bestellter Mediator erhält für seine Tätigkeit das mit den Parteien vereinbarte Honorar. Kommt keine Vereinbarung zustande, erhält der Mediator jeweils ein nach Zeitaufwand zu bemessendes Honorar von 270,- € netto pro aufgewendeter Stunde. Die zu vergütende Tätigkeit umfasst auch die Vor- und Nachbereitung der Termine sowie etwaige An- und Abreisezeiten des Mediators. Der Mediator rechnet seine Tätigkeit im Zeittakt von jeweils angefangenen 10 Minuten ab und wird den Parteien hierüber einen entsprechenden Zeitnachweis vorlegen.
- Haben die Parteien den Mediator beauftragt, eine Abschlussvereinbarung zu entwerfen, ist hierfür eine gesonderte Vergütung zu bezahlen. Der Mediator erhält hierfür zusätzlich zu den Honoraren nach Abs. 1 eine 1,5 fache Einigungsgebühr analog Nr. 1000 VV Teil 1 RVG auf Basis des sich aus der Abschlussvereinbarung ergebenden Gegenstandswertes, der mindestens € 6.000,00 beträgt. Diese Einigungsgebühr fällt nur einmalig an, auch wenn die Mediation mit Unterstützung eines weiteren Co-Mediators durchgeführt worden sein sollte. Die Parteien und der Mediator einigen sich gemeinsam auf den Gegenstandswert; andernfalls trifft der Vorstand von med.iatori hierüber eine verbindliche Feststellung auf Basis der Vorschriften der ZPO und des GKG. Diese Feststellung ist auf Wunsch der Parteien schriftlich zu begründen.
- Für die Feststellung des Gegenstandswertes kann med.iori von den Parteien eine Gebühr in Höhe von 500,- € erheben.
Anlage Auszug aus der Kostentabelle/Gebührensätze des RVG
Wert bis € | 0,5 | 1 | 1,2 | 1,3 | 1,5 |
6.000 | 177,00 | 354,00 | 424,80 | 460,20 | 531 ,00 |
7.000 | 202,50 | 405,00 | 486,00 | 526,50 | 607,50 |
8.000 | 228,00 | 456,00 | 547,20 | 592,80 | 684,00 |
9.000 | 253,50 | 507,00 | 608,40 | 659,10 | 760,50 |
10.000 | 279,00 | 558,00 | 669,60 | 725,40 | 837,00 |
13.000 | 302,00 | 604,00 | 724,80 | 785,20 | 906,00 |
16.000 | 325,00 | 650,00 | 780,00 | 845,00 | 975,00 |
19.000 | 348,00 | 696,00 | 835,20 | 904,80 | 1.044,00 |
22.000 | 371 ,00 | 742,00 | 890,40 | 964,60 | 1.113,00 |
25.000 | 394,00 | 788,00 | 945,60 | 1.024,40 | 1.182,00 |
30.000 | 431,50 | 863,00 | 1.035,60 | 1.121,90 | 1.294,50 |
35.000 | 469,00 | 938,00 | 1.125,60 | 1.219,40 | 1.407,00 |
40.000 | 506,50 | 1.013,00 | 1.215,60 | 1.316,90 | 1.519,50 |
45.000 | 544,00 | 1.088,00 | 1.305,60 | 1.414,40 | 1.632,00 |
50.000 | 581,50 | 1.163,00 | 1.395,60 | 1.51 1,90 | 1.744,50 |
65.000 | 624,00 | 1.248,00 | 1.497,60 | 1.622,40 | 1.872,00 |
80.000 | 666,50 | 1.333,00 | 1.599,60 | 1.732,90 | 1.999,50 |
95.000 | 709,00 | 1.418,00 | 1.701,60 | 1.843,40 | 2.127,00 |
110.000 | 751,50 | 1.503,00 | 1.803,60 | 1.953,90 | 2.254,50 |
125.000 | 794,00 | 1.588,00 | 1.905,60 | 2.064,40 | 2.382,00 |
140.000 | 836,50 | 1.673,00 | 2.007,60 | 2.174,90 | 2.509,50 |
155.000 | 879,00 | 1.758,00 | 2.109,60 | 2.285,40 | 2.637,00 |
170.000 | 921,50 | 1.843,00 | 2.211,60 | 2.395,90 | 2.764,50 |
185.000 | 964,00 | 1.928,00 | 2.313,60 | 2.506,40 | 2.892,00 |
200.000 | 1.006,50 | 2.013,00 | 2.415,60 | 2.616,90 | 3.019,50 |
230.000 | 1.066,50 | 2.133,00 | 2.559,60 | 2.772,90 | 3.199,50 |
260.000 | 1.126,50 | 2.253,00 | 2.703,60 | 2.928,90 | 3.379,50 |
290.000 | 1.186,50 | 2.373,00 | 2.847,60 | 3.084,90 | 3.559,50 |
320.000 | 1.246,50 | 2.493,00 | 2.991,60 | 3.240,90 | 3.739,50 |
350.000 | 1.306,50 | 2.613,00 | 3.135,60 | 3.396,90 | 3.919,50 |
380.000 | 1.366,50 | 2.733,00 | 3.279,60 | 3.552,90 | 4.099,50 |
410.000 | 1.426,50 | 2.853,00 | 3.423,60 | 3.708,90 | 4.279,50 |
440.000 | 1.486,50 | 2.973,00 | 3.567,60 | 3.864,90 | 4.459,50 |
470.000 | 1.546,50 | 3.093,00 | 3.711,60 | 4.020,90 | 4.639,50 |
500.000 | 1.606,50 | 3.213,00 | 3.855,60 | 4.176,90 | 4.819,50 |
550.000 | 1.681,50 | 3.363,00 | 4.035,60 | 4.371,90 | 5.044,50 |
600.000 | 1.756,50 | 3.513,00 | 4.215,60 | 4.566,90 | 5.269,50 |
650.000 | 1.831,50 | 3.663,00 | 4.395,60 | 4.761,90 | 5.494,50 |
700.000 | 1.906,50 | 3.813,00 | 4.575,60 | 4.956,90 | 5.719,50 |
750.000 | 1.981,50 | 3.963,00 | 4.755,60 | 5.151,90 | 5.944,50 |
800.000 | 2.056,50 | 4.113,00 | 4.935,60 | 5.346,90 | 6.169,50 |
850.000 | 2.131,50 | 4.263,00 | 5.115,60 | 5.541,90 | 6.394,50 |
900.000 | 2.206,50 | 4.413,00 | 5.295,60 | 5.736,90 | 6.619,50 |
950.000 | 2.281,50 | 4.563,00 | 5.475,60 | 5.931,90 | 6.844,50 |
1 Mio | 2.356,50 | 4.713,00 | 5.655,60 | 6.126,90 | 7.069,50 |