med.iatori
Schiedsklausel 2025 - große BAG
Schiedsgerichtsvereinbarung
- Zur Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und den Gesellschaftern auf der anderen Seite oder zwischen Gesellschaftern untereinander auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses – auch über die Rechtswirksamkeit, die Auslegung oder sonstigen Inhalte des Gesellschaftsvertrages oder auch einzelner seiner Bestimmungen, das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages unter Einschluss vorvertraglicher Ansprüche und/oder das Zustandekommen der Schiedsabrede – ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht zu berufen, womit diese Schiedsklausel umfassend zu verstehen ist. Ausgenommen von Satz 1 sind Angelegenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, für die die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte neben der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestehen bleibt. Ausgeschiedene Gesellschafter bleiben an diese Schiedsabrede gebunden.
- Hat die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens mehr als zwei Gesellschafter, ist jeder Gesellschafter, der nicht von vornherein Partei des Verfahrens ist (Kläger oder Beklagter) von der Einleitung des Verfahrens durch den Kläger mittels Übermittlung einer Abschrift seines Einleitungsschreibens zu informieren.
- Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse sind stets gegen die Gesellschaft zu richten, die dann von den anderen Gesellschaftern vertreten wird. Diese anderen Gesellschafter sind vom Kläger durch Übersendung von Abschriften über die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu informieren. Ebenso ist ihnen die Klageschrift zur Kenntnis zu bringen. Diese anderen Gesellschafter sind zusammen mit der vertretenen Gesellschaft eine einheitliche Partei des Verfahrens, die als solche auch nur gemeinsam Verfahrenshandlungen vornehmen kann.
- Für die Bildung des Schiedsgerichtes und die Durchführung des Verfahrens gilt die Verfahrensordnung des Vereines med.iatori Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht e.V., Frankfurt a.M., veröffentlicht unter www.med-iatori.de, in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung.
- Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die dieser Schiedsklausel unterfallen, stets die Einrede der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zu erheben.
- Anwälte und/oder Berater, die die Gesellschaft und/oder einen Gesellschafter beraten haben, sind als Schiedsrichter ausgeschlossen.
- Schiedsort im Sinne von § 1043 ZPO ist ___________
- Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens der Verein med.iatori e.V. nicht mehr bestehen sollte, richtet sich die Einberufung des Schiedsgerichts nach den Vorschriften der ZPO, mit der Maßgabe, dass drei Schiedsrichter zu bestellen sind. Das Verfahren richtet sich sodann auch nach den gesetzlichen Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt im Übrigen auch für alle Regelungen dieses Vertrages, in denen med.iatori e.V. als entscheidende Stelle benannt wird.