SCHIEDS-ORDNUNG
SCHIEDS-
ORDNUNG

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Verfahrensordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die gemäß einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Schiedsgericht nach dieser Verfahrensordnung der med.iatori Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht e.V. entschieden werden sollen. Das gilt auch für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ungeachtet der Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache.
  2. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet jeweils die Verfahrensordnung in der bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens geltenden Fassung Anwendung.

§ 2 Einleitung des Verfahrens

  1. Das Verfahren beginnt mit Eingang einer Schiedsklageschrift bei der Geschäfts-stelle von med.iatori.
  2. Die Klageschrift muss enthalten:
    • die Bezeichnung der Streitparteien;
    • Angaben zum Streitgegenstand;
    • Angaben zur Höhe des Streitwerts;
    • wörtliche Wiedergabe der Schiedsvereinbarung;
    • Angaben zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens.
  3. Die Parteien können geeignete Personen als Schiedsrichter vorschlagen.
  4. Der Klageschrift ist für jede Streitpartei und für jeden Schiedsrichter eine Abschrift beizufügen.
  5. Ist die Klageschrift unvollständig, kann die Geschäftsstelle den Kläger unter Fristsetzung zur Ergänzung der Angaben auffordern und die Weiterführung des Verfahrens davon abhängig machen.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

  1. Die Auswahl und Benennung der Schiedsrichter erfolgt nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
  2. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern gebildet, die intern einen Vorsitzenden bestimmen.
  3. Zum Schiedsrichter können nur Volljuristen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Personen, die aufgrund besonderer Befähigung geeignet sind, dem Schiedsgericht anzugehören, bestellt werden.
  4. Jeder Schiedsrichter muss unparteilich und unabhängig sein. Er darf nicht in einem Abhängigkeits- und/oder ständigen Geschäftsverhältnis zu den Parteien stehen.
  5. Jeder Schiedsrichter hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden.

§ 4 Von med.iatori bestelltes Schiedsgericht

  1. Haben die Parteien vereinbart, dass das Schiedsgericht nach dieser Verfahrensordnung gebildet wird, benennt der Vorstand von med.iatori innerhalb von einem Monat nach Eingang der Klageschrift drei Schiedsrichter.
  2. Der Vorstand ist bei der Auswahl der Schiedsrichter frei. Vor der Bestellung hat der Vorstand zu klären, ob der Schiedsrichter das Amt annimmt. Die benannten Schiedsrichter bestimmen einen Vorsitzenden.
  3. Gehen bei med.iatori mehrere Klagen ein, die auf derselben Schiedsvereinbarung beruhen, oder die sich gegen den- oder dieselben Beklagten richten, kann der Vorstand von med.iatori hierfür ein einheitliches Schiedsgericht bilden, wenn er von einem sachlichen Zusammenhang der Streitgegenstände ausgeht. Ist bereits ein Schiedsgericht gebildet, kann der Vorstand die neu eingehenden Klagen an dieses verweisen.

§ 5 Einzelschiedsrichter

  1. Haben die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart und einigen sich nicht vorgerichtlich auf die Person desselben, bestimmt diesen auf Antrag einer Partei verbindlich der Vorstand von med.iatori. Der Vor-stand ist bei der Auswahl des Schiedsrichters frei.
  2. Ist die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters vertraglich an eine Bedingung gebunden, z.B. eine Streitwertgrenze, bei deren Wegfall oder Nichteintritt das Schiedsgericht nach § 4 zu bilden ist, und entfällt diese Bedingung nach Anhängigkeit der Klage, hat der benannte Schiedsrichter das Verfahren auszusetzen und bei med.iatori die Nachbenennung von zwei weiteren Schiedsrichtern zu beantragen. Die Parteien können übereinstimmend auf die Nachbenennung verzichten. In einem solchen Fall setzt der Einzelschiedsrichter das Verfahren fort.
  3. Sind zwei Schiedsrichter nachbenannt worden, bestimmen die Schiedsrichter den Vorsitzenden und setzen das Verfahren fort. Bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen werden nicht wiederholt, es sei denn, das Schiedsgericht hält eine Wiederholung für erforderlich. Das Schiedsgericht hat die Parteien zur beabsichtigten Verfahrensweise anzuhören.
  4. § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 6 Schiedsrichtervertrag

  1. Mit einem bestellten Schiedsrichter kommt ein Schiedsrichtervertrag zustande, wenn der Schiedsrichter schriftlich das angetragene Amt annimmt. Die Annahmeerklärung ist an die Geschäftsstelle von med.iatori zu richten. Diese teilt die Annahme den Parteien mit.
  2. Soweit die vertraglichen Regelungen der Parteien nichts Abweichendes vorsehen, ist Gegenstand des Schiedsrichtervertrages diese Verfahrensordnung und die Gebührenordnung von med.iatori.

§ 7 Ablehnung eines Schiedsrichters

  1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Benennung bekannt geworden sind.
  2. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Ablehnung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über die Benennung des Schiedsrichters schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle von med.iatori zu erklären und zu begründen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Schiedsrichter und die andere Partei von der Ablehnung und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der an-deren Partei eine angemessene Erklärungsfrist. Lehnt innerhalb dieser Frist der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht ab oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, kann die ablehnende Partei innerhalb von zwei Wochen bei dem Vorstand der med.iatori eine verbindliche Entscheidung über die Ablehnung beantragen.
  3. Der Vorstand von med.iatori entscheidet in dem Fall binnen zwei Wochen verbindlich über die Ablehnung und bestimmt im Falle der Begründetheit einen Ersatzschiedsrichter nach § 8.
  4. Hat der Schiedsrichter das Schiedsrichteramt bereits angenommen, ist die Ablehnung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes dem Schiedsgericht gegenüber geltend zu machen. Tritt der Schiedsrichter nicht zurück, entscheidet über die Begründetheit der Ablehnung das Schiedsgericht ohne seine Mitwirkung.
  5. Wird ein Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen, kann die ablehnende Partei binnen zwei Wochen ab Kenntniserlangung von der Entscheidung eine gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 ZPO beantragen.

§ 8 Ersatzschiedsrichter

  1. Ist ein Schiedsrichter erfolgreich abgelehnt oder legt er sein Amt nieder, ist ein Ersatzschiedsrichter zu benennen. Auf die Benennung und Bestellung des Ersatzschiedsrichters sind die Regelungen über die Bestellung des Schiedsrichters entsprechend anzuwenden.
  2. Dasselbe gilt bei Tod eines Schiedsrichters oder wenn er rechtlich oder tatsächlich außerstande ist, sein Amt auszuüben, oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren.
  3. Die Parteien können übereinstimmend auf die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters verzichten.
  4. Ist ein Ersatzschiedsrichter bestellt worden oder haben die Parteien darauf verzichtet, setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort. Bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen werden nicht wiederholt, es sei denn, das Schiedsgericht hält eine Wiederholung für erforderlich. Das Schiedsgericht hat die Parteien zur beabsichtigten Verfahrensweise anzuhören.

Verfahren

§ 9 Allgemeine Verfahrensregeln

  1. Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts der ZPO, diese Schiedsgerichtsordnung und gegebenenfalls weitere Parteivereinbarungen anzuwenden. Im Übrigen bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen.
  2. Haben die Parteien den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht vereinbart, wird er vom Schiedsgericht bestimmt.
  3. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.
  4. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
  5. Das Schiedsgericht hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.
  6. Der vorsitzende Schiedsrichter leitet das Verfahren. Dazu kann er formale Fragen des Verfahrensablaufes alleine entscheiden und Verfügungen an die Parteien richten.
  7. Das Schiedsgericht kann den Parteien jederzeit aufgeben, sich binnen Frist zu Verfahrensfragen wie auch entscheidungserheblichem Vorbringen zu äußern.
  8. Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu führen und in angemessener Frist einer Entscheidung zu zuführen.

§ 10 Bevollmächtigte

  1. Die Parteien können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Jede Partei kann einen Bevollmächtigten zum Verfahrensbevollmächtigten bestellen. Dieser muss Rechtsanwalt sein. Das Schiedsgericht kann von einem Bevollmächtigten die Vorlage einer zur Verfahrensvertretung berechtigenden schriftlichen Vollmacht verlangen.

§ 11 Kommunikationsregeln

  1. Nach Konstituierung des Schiedsgerichtes sind alle Äußerungen einer Partei an den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu richten, der diese der Gegenpartei übermittelt. Über die Art und Weise der Übermittlung entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes.
  2. Die Kommunikation mit dem Schiedsgericht erfolgt in der Regel schriftlich. Davon abweichend kann das Schiedsgericht auch die Kommunikation per E-Mail zulassen.
  3. Äußert sich eine Partei in Form eines Schriftsatzes sind Abschriften für die Schiedsrichter und für jede Prozesspartei beizufügen.
  4. Ist ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, erfolgen die Zustellungen des Schiedsgerichtes an diesen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat den Empfang von Schriftstücken zu quittieren. Hat das Schiedsgericht die Kommunikation per E-Mail zugelassen, kann es auch Abweichungen vom Zustellungs- bzw. Quittierungserfordernis festlegen.

§ 12 Rechtliches Gehör

  1. Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.
  2. Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
  3. Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen.
  4. Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

§ 13 Widerklage

  1. Eine Widerklage ist schriftlich beim Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einzureichen. Dieser stellt die Widerklage der Gegenseite zu mit der Aufforderung, sich binnen Frist zu äußern.
  2. Richtet sich die Widerklage gegen einen Dritten, der nicht Partei des Schiedsverfahrens ist, ist die Widerklage nur zulässig, wenn die dem Verfahren zugrunde liegende Schiedsvereinbarung auch den Dritten bindet.
  3. Über die Zulässigkeit der Widerklage entscheidet das Schiedsgericht. Ein Anspruch einer Partei auf eine gesonderte Entscheidung besteht nicht.

§ 14 Sachverhaltsermittlung

  1. Das Schiedsgericht hat den der Entscheidung über die Anträge der Parteien zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Hierzu kann es nach seinem Ermessen Anordnungen treffen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen und Auskünfte sachkundiger Stellen einholen.
  2. Das Schiedsgericht kann Beweis erheben. Es ist dabei an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
  3. Das Schiedsgericht kann einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann einer Partei aufgeben, dem Sachverständigen sachdienliche Auskunft zu erteilen und Schriftstücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
  4. Das Schiedsgericht kann einen Sachverständigen unabhängig von der Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens zu einer mündlichen Verhandlung hinzuziehen.
  5. Die Befragung von Zeugen und Sachverständigen kann nur in mündlicher Verhandlung erfolgen. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, dass der Zeuge oder der Sachverständige sich während der Vernehmung an einem Ort aufhält, wenn die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungsraum der mündlichen Verhandlung übertragen wird. Über die Art und Weise der Übertragung und die zu verwendende Technik entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden.
  6. Sobald das Schiedsgericht den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt hält und die Parteien ausreichend Gelegenheit zum Vorbringen hatten, kann es eine Frist setzen, nach deren Ablauf neuer Sachvortrag der Parteien zurückgewiesen werden kann.

§ 15 Mündliche Verhandlung

  1. Das Schiedsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob mündlich verhandelt wird oder ob das Verfahren schriftlich durchzuführen ist. Beantragen beide Parteien die mündliche Verhandlung, ist diese durchzuführen.
  2. Das Schiedsgericht kann den Parteien und ihren Bevollmächtigten auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wenn die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungsraum der mündlichen Verhandlung übertragen wird. Ton an diesen Ort und in den Sitzungsraum der mündlichen Verhandlung übertragen wird. Über die Art und Weise der Übertragung und die zu verwendende Technik entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden.
  3. Die Parteien und deren Bevollmächtigte sind zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist ist nach den Umständen des Falles, insbesondere der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung und den gegebenen Anreisemöglichkeiten der Parteien, zu bemessen.
  4. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
  5. Über jede mündliche Verhandlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Es ist von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu unterschreiben und den Parteien zuzustellen.
  6. Das Protokoll soll die anwesenden Beteiligten bezeichnen und die von den Parteien gestellten Anträge und den wesentlichen Verhandlungsablauf wiedergeben. Erklärungen der Parteien zu Protokoll sind wörtlich aufzunehmen. Die Protokollierung kann zunächst durch Tonträger erfolgen. Das Schiedsgericht kann mit der Protokollierung auch eine Schreibkraft beauftragen.

§ 16 Versäumnis einer Partei

  1. Versäumt es eine Partei innerhalb vorgegebener Frist auf Behauptungen der Gegenseite zu erwidern, kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen zu behandeln.
  2. Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, kann das Schiedsgericht das Verfahren auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse fortsetzen.
  3. Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, kann das Schiedsgericht der Partei Gelegenheit zur Wiederholung der versäumten Handlung geben, wenn es diese für entscheidungserheblich hält.
  4. Ist einer Bestimmung dieser Verfahrensordnung oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

Entscheidungen des Schiedsgerichtes

§ 17 Anwendbares Recht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit auf Grundlage des geltenden Rechts. Haben die Parteien bestimmte Rechtsvorschriften als auf den Inhalt des streitigen Rechtsverhältnisses für anwendbar bezeichnet, ist auf deren Grundlage zu entscheiden.
  2. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
  3. Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

§ 18 Erlass des Schiedsspruchs

  1. Das Schiedsgericht entscheidet den Rechtsstreit abschließend durch Erlass eines Schiedsspruches. Es ist dabei an die Anträge der Parteien gebunden.
  2. Das Schiedsgericht kann über Verfahrensfragen und abtrennbare Teile des Streitgegenstandes Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen in Form eines Schiedsspruches treffen. Es ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
  3. In einem schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit zu treffen.
  4. Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die übrigen Schiedsrichter entscheiden mit Stimmenmehrheit. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Besteht das Schiedsgericht mangels Bestellung eines Ersatzschiedsrichters nur aus zwei Schiedsrichtern, kann der Vorsitzende alleine entscheiden, wenn keine Einigkeit der Schiedsrichter zu erzielen ist. Dies ist den Parteien im Schiedsspruch mitzuteilen.

§ 19 Schiedsspruch

  1. Jeder Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und durch alle Schiedsrichter zu unterzeichnen. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
  2. Der Schiedsspruch hat die vollständige Bezeichnung der Parteien des schiedsrichterlichen Verfahrens, ihrer Prozessbevollmächtigten und die Namen der Schiedsrichter, die ihn erlassen haben, zu enthalten.
  3. Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nicht darauf verzichtet haben, oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt.
  4. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
  5. Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
  6. Das Schiedsgericht hat eine ausreichende Anzahl von Urschriften des Schiedsspruches anzufertigen und jeder Partei ein Original zuzustellen. Die Zustellung an die Parteien kann so lange unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens vollständig bezahlt worden sind.
  7. Von jedem Schiedsspruch ist eine Urschrift in der Geschäftsstelle von med.iatori zu hinterlegen.

§ 20 Vergleich

  1. Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
  2. Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält das Schiedsgericht den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
  3. Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 19 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

§ 21 Einstweiliger Rechtsschutz

  1. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält (§ 1041 Abs. 1 ZPO).
  2. Der Antrag auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen kann beim Schiedsgericht unabhängig von der Erhebung der Klage in der Hauptsache oder während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
  3. Das Schiedsgericht kann auf die Anhörung des Antragsgegners verzichten, wenn es die Anordnung der Maßnahme für geboten hält. Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch schriftlichen Beschluss des Schiedsgerichtes.
  4. Das Schiedsgericht kann den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jederzeit mit dem Hauptsacheverfahren zur einheitlichen Entscheidung verbinden, wenn es die beantragte Maßnahme nicht für erforderlich hält.
  5. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
  6. Diese Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass die Parteien vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens bei einem staatlichen Gericht beantragen.

§ 22 Auslegung und Berichtigung eines Schiedsspruchs

  1. Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen:
    • Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
    • bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
    • einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
  1. Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht zu stellen.
  2. Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb von einem Monat und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
  3. Die Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

§ 23 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

  1. Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
  2. Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
    • der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
    • die Parteien die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbaren; oder
    • die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

Verfahrenskosten

§ 24 Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens

  1. med.iatori erhebt für das Verfahren eine Bearbeitungsgebühr.
  2. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung von Auslagen. Die Vergütung der Schiedsrichter, die Regelungen über die Auslagenerstattung und die Gebühren von med.iatori bestimmen sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung von med.iatori. Das Schiedsgericht kann die Vergütung der Schiedsrichter bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.

§ 25 Fälligkeit der Kostenerstattung

  1. Die Vergütung der Schiedsrichter einschließlich des Anspruches auf Auslagenerstattung ist fällig mit der abschließenden Kostenentscheidung durch Schiedsspruch. Die von den Parteien aufzubringenden Vorschüsse sind fällig mit Anforderung durch das Schiedsgericht, das den Fortgang des Verfahrens von der Bezahlung abhängig machen kann.

§ 26 Kostenentscheidung

  1. Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu tragen hat.
  2. Grundsätzlich sind den Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens und Verlierens aufzuerlegen. Das Schiedsgericht kann bei Geringfügigkeit von einer Quotelung der Kosten absehen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann das Schiedsgericht auch einer Partei bestimmte Kosten, die allein durch ihre Verfahrensführung entstanden sind, ganz oder zum Teil auferlegen.
  3. Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
  4. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache ohne Schiedsspruch erledigt hat und sich die Parteien nicht über die Kosten geeinigt haben.

Sonstiges

§ 27 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien, die Schiedsrichter und die im Auftrag von med.iatori mit dem schiedsrichterlichen Verfahren befassten Personen haben über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens und die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände, und insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstige Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren.
  2. Von den Beteiligten im Verfahren hinzugezogene Personen sind von diesen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 28 Haftungsausschluss

  1. Haftungsmaßstab für die Haftung der Schiedsrichter ist § 839 Abs. 2 BGB. Außerhalb spruchrichterlicher Tätigkeit haften die Schiedsrichter nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Für jede andere Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit einem schiedsrichterlichen Verfahren ist eine Haftung der Schiedsrichter, von med.iatori, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

§ 29 Akten

  1. Jeder Schiedsrichter hat seine Handakten selbst aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht endet neun Monate nach Beendigung des Verfahrens.
  2. Originalunterlagen der Parteien sind nach Beendigung des Verfahrens an diese zurückzugeben.
  3. med.iatori bewahrt die in der Geschäftsstelle hinterlegten Urschriften der Schiedssprüche fünf Jahre lang auf. Die Parteien können während dieser Zeit jederzeit Kopien gegen Erstattung der Kosten anfordern.

§ 30 Datenverarbeitung

Vorstand und Geschäftsstelle von med.iatori und die für das Verfahren bestellten Schiedsrichter sind berechtigt, die personenbezogenen Daten der Beteiligten des Verfahrens, die ihnen in Ausübung des Amtes mitgeteilt werden, zu verarbeiten. Ein Anspruch eines Beteiligten des Verfahrens auf Löschung besteht frühestens nach Ablauf von 5 Jahren nach Abschluss des Verfahrens. Etwaige längere Aufbewahrungspflichten, an die die Schiedsrichter berufsrechtlich gebunden sind, bleiben davon unberührt.